[ Auszug: Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung,
nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig
befriedigt wird ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]